Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen           

Unsere sämtlichen Lieferungen und Leistungen einschließlich Beratungsleistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Einkaufsbedingungen des Käufers erkennen wir unter keinen Umständen an, selbst wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Spätestens bei Entgegennahme unserer Ware erkennt der Käufer unsere Bedingungen an.

I. Angebote, Preisgestaltung

1. Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend. Alle Vereinbarungen, insbesondere Abweichungen von diesen Bedingungen, bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

2. Die Preise gelten ab Versandlager/Lieferwerk ohne Verpackung. Erhöhen sich zwischen Vertragsabschluss und Lieferung die Preise der Lieferwerke, die Fracht oder die öffentlichen Abgaben, können wir den Preis entsprechend anheben. Die Wahl des Lieferwerkes, des Vorlieferanten bzw. des Versandlagers steht uns frei. Alle Nebengebühren, öffentlichen Abgaben sowie etwa neu hinzukommende Steuern, Frachten oder deren Erhöhungen, durch die die Lieferung mittelbar oder unmittelbar betroffen und verteuert wird, sind vom Käufer zu tragen, sofern nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

3. Der Käufer hat unsere Rechnung so zu beleichen, dass uns der für den Rechnungsausgleich erforderliche Betrag spätestens am vereinbarten Zahlungstermin in bar zur Verfügung steht. Uns zustehende Beträge dürfen nur um von uns anerkannte oder rechtskräftig festgelegte Gegenforderungen gekürzt werden. Bei Überschreitung vereinbarter Zahlungsfristen berechnen wir Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite, mindestens 4% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer. Bei Verlängerung von Zahlungszielen laufen die Zinsen bis zum Zeitpunkt der Zahlung weiter.

4. Unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit der erfüllungshalber hereingenommenen oder gutgeschriebenen Wechsel sofort fällig, wenn vertragliche Abmachungen nicht eingehalten oder uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers mindern. Wir sind berechtigt, anstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen und haben Anspruch auf übliche Sicherheiten für unsere Forderungen, auch wenn diese bedingt oder befristet sind. Wenn wir bereits geliefert haben, können wir unsere Rechte aus Ziffer VII (Eigentumsvorbehalt) geltend machen. Daneben können wir nach angemessener Nachfrist Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

5. Forderungen - gleich welcher Art - gegen den Käufer können wir mit Gegenforderungen verrechnen. Das gilt auch, wenn von einer Seite Barzahlung und von der anderen Wechselregulierungen oder andere Leistungen ausbedungen wurden. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für eventuell anstehende Forderungssalden. Sind Forderungen und Gegenforderungen verschieden fällig, werden unserer Forderungen spätestens mit den Gegenforderungen fällig und mit entsprechender Wertstellung verrechnet.

II. Fristen, Termine, Abruf

1. Fristen gelten nur annähernd und setzen voraus, dass unsere Vorlieferanten unsere Deckungskäufe ordnungsgemäß erfüllen.

2. Fristen beginnen bei Auftragsbestätigung und nach völliger Klärung aller Auftragseinzelheiten. Dazu gehört gegebenenfalls die Aushändigung der vom Käufer oder seinem Beauftragten als verbindlich erklärten Pläne, Genehmigungen, Stücklisten. Lieferfristen beziehen sich auf die Absendung ab Lieferwerk oder Versandlager. Sie gelten mit der Versandbereitschaftsmeldung als eingehalten, insbesondere, wenn wir die Ware ohne unser oder des Vorlieferanten Verschulden nicht rechtzeitig versenden können.

3. Fristen, auch wenn sie ausdrücklich vereinbart sind, verlängern sich, unbeschadet unserer sonstigen Rechte, um den Zeitraum, mit dem der Käufer mit Verpflichtungen aus dem Vertrag mit uns in Verzug ist.

4. Nach fruchtlosem Ablauf vereinbarter Fristen könne wir, unbeschadet unserer sonstigen Rechte, den jeweiligen Abnahmerückstand ganz oder teilweise streichen bzw. vom Auftrag ganz oder teilweise zurücktreten, ohne dass wir schadenersatzpflichtig werden.

5. Überschreiten der Käufer/seine Beauftragten vereinbarte Abrufmengen, können wir nach unserer Wahl solche Mehrmengen entweder auf andere bestellte Teil-oder Gesamtmengen desselben oder eines anderen Auftrages anrechnen oder dafür entsprechend höhere Preise berechnen. Der Käufer darf Teillieferungen nicht zurückweisen. Deren Kaufpreis wird unabhängig vom Zeitpunkt der Restlieferung fällig.

6. Der Käufer kann vom Vertrag zurücktreten, falls uns die Erfüllung des Vertrages unmöglich wird oder falls wir in Verzug sind und nach Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist die Ware nicht als versandbereit gemeldet haben. Schadenersatz leisten wir nur, wenn wir das Leistungshindernis vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Unsere Haftung ist beschränkt auf den Betrag bis zu 5% des Wertes der Gesamt- oder Teillieferung, die wir nicht rechtzeitig erfüllt haben. In anderen Fällen haften wir in der Weise, dass wir auf Verlangen unsere Schadenersatzansprüche gegen unsere Vorlieferanten bis zur Höhe des dem Käufer entstandenen Schadens an diesen abtreten. Weiter gehende Ansprüche des Käufers aus Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen.

III. Höhere Gewalt

Bei höherer Gewalt können wir die Lieferung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinausschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten. Wir werden dem Käufer das Leistungshindernis unverzüglich mitteilen. Der Käufer kann verlangen, dass wir erklären, ob wir zurücktreten oder in angemessener Frist liefern. Erklären wir uns nicht, kann der Käufer zurücktreten. Bei Streik, Aussperrung sowie anderen wirtschaftlichen Umständen, die uns die Lieferung oder Vertragserfüllung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend, einerlei, bei wem die Umstände eintreten.

IV. Versand, Gefahrübergang und Empfangsbestätigung

1. Wir oder unser Vorlieferant bestimmen nach freiem Ermessen Versandweg, Spediteur oder Frachtführer. Beim Transport mit eigenen Leuten sind wir Frachtführer. Falls wir, für einen Transport der Ware zu einem angegebenen Bestimmungsort durch käufereigenen LKW eine Gutschrift erteilen, unterwirft sich der Käufer den diesbezüglichen Überwachungs- und Pönalbestimmungen unserer Vorlieferanten, die wir auf Anforderungen bekannt geben.

2. Versandbereit gemeldete Ware ist unverzüglich abzurufen/abzuholen. Kann ein Versand nicht innerhalb von 2 Tage nach Versandbereitschaftsmeldung erfolgen, können wir oder unser Vorlieferant die Ware versenden oder auf Kosten und Gefahr des Käufers nach eigenem Ermessen einlagern und sie als vereinbarungsgemäß geliefert berechnen, es sei denn, wir oder unser Vorlieferant haben die verspätete Versendung zu vertreten.

3. Wir liefern die Ware unverpackt und nicht gegen Rost geschützt.

4. Die Gefahr geht bei Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer auf den Käufer über, auch wenn wir selbst Frachtführer sind; beim Transport mit käufereigenem LKW mit dem Verladen auf diesen LKW. Für die Auslegung von Klauseln sind die jeweils gültigen INCOTERMS maßgebend.

5. Die auf unserem Versandpapieren unterzeichnende Person gilt als empfangsberechtigt.

6. Der Käufer sorgt für ungehinderte Zufahrt zur Entladestelle, auch bei Anfahrt mit beladenem schweren Lastzug. Er trägt die Mehrkosten bei Glätte, Schnee, Eis, Vorspann usw. Für die Entladung stellt er Stapler/Kranhilfe.

V. Abnahme

1. Eine vereinbarte Abnahme kann nur im Lieferwerk/Versandlager sofort nach Meldung der Abnahmebereitschaft erfolgen. Die Kosten trägt der Käufer.

2. Erfolgt die Abnahme nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, können wir die Ware ohne Abnahme versenden oder auf Kosten und Gefahr des Käufers einlagern. Die Ware gilt bei Absendung oder Einlagerung als vertragsgemäß geliefert.

VI. Maße, Gewicht, Güten

1. Abweichungen von Maß, Gewicht und Güte sind nach DIN für Stahl und Eisen oder der geltenden Übung zulässig.

2. Bei Versand ab Lieferwerk ermitteln die Wiegemeister des Lieferwerkes die zur Auslieferung gelangenden Gewichte. Der Gewichtsnachweis erfolgt auf Anforderung unanfechtbar durch Vorlage der Wiegekarte. Wir berechnen jeweils aufgrund des Gesamtgewichtes der Sendung.

3. Bei Versand ab Auslieferungslager gilt Ziffer 2. Satz 2 entsprechend, es sein denn, dass wir die zur Auslieferung gelangenden Gewichte anhand von Lagergewichtstabellen rechnerisch und für den Käufer verbindlich ermitteln.

4. Die in Rechnungen angegebenen Stückzahlen, Bundzahlen und dergleichen sind ohne Gewähr.

VII. Eigentumsvorbehalt (EV)

1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware), bis sämtliche bestehenden und nach Vertragsabschluss entstehenden Forderungen beglichen sind, insbesondere die jeweils anstehenden Forderungssalden. Das gilt auch bei Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen. Rechte aus dem EV und allen nachstehenden Sonderformen gelten bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die wir im Interesse des Käufers eingegangen sind.

2. Eine Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne des §950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware gemäß Ziffer 1. Be-und Verarbeitung, Verbindungen oder Vermischung der Vorbehaltsware durch den Käufer mit Waren anderer Herkunft zu einer neuen Sache bzw. zu einem vermischten Bestand steht uns das Miteigentum daran zu, und zwar im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zur Zeit der Lieferung zu dem Wert der anderen verarbeitet bzw. vermischten Waren. Der Miteigentumsanteil gilt als Vorbehaltsware gemäß Ziffer 1.

3. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verbunden und ist eine dem Käufer gehörende Sache als Hauptsache im Sinne des § 947 BGB anzusehen, wird schon jetzt vereinbart, dass ein Miteigentumsanteil im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der Hauptsache auf uns übergeht und der Käufer die Sache für uns unentgeltlich verwahrt. Der Miteigentumsanteil gilt als Vorbehaltsware gemäß Ziffer 1.

4. Der Käufer hat die Vorbehaltsware für uns zu verwahren. Auf Verlangen sind uns jederzeit am Ort der jeweiligen Lagerung eine Bestandsaufnahme und eine ausreichende Kennzeichnung der Vorbehaltsware zu ermöglichen. Von Pfändungen oder anderen Beeinträchtigungen unserer Rechte durch Dritte muss uns der Käufer unverzüglich unter Angabe aller Einzelheiten benachrichtigen, die es uns ermöglichen, mit allen rechtlichen Mitteln dagegen vorzugehen.

5. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Bedingungen und unter Vereinbarung eines EV in dem von uns bestimmten Umfang veräußern, so dass seine Forderungen aus der Weiteräußerung gemäß Ziffer 6 bis 8 auf uns übergehen.

6. Der Käufer tritt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, auch im Rahmen von Werk- oder Werklieferungsverträgen, bereits jetzt mit allen Nebenrechten an und ab. Sie dienen in demselben Umfang zu unserer Sicherheit wie die Vorbehaltsware.

7. Veräußert der Käufer die Vorbehaltsware zusammen mit anderen nicht von uns gekauften Waren, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zur Zeit der Lieferung. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentum gemäß Ziffer 2 bzw.3 haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieses Miteigentumsanteils.

8. Baut der Käufer die Vorbehaltsware in das Grundstück eines Dritten ein, so tritt er den ihm erwachsenden Vergütungsanspruch schon jetzt in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns ab. Bei Miteigentum gemäß Ziffer 2 bzw. 3 erstreckt sich die Abtretung auf den Betrag, der unserem Mieteigentum entspricht. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn dem Käufer ein Anspruch auf Bestellung einer Sicherheitshypothek nach § 648 BGB zusteht.

9. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus den Weiterveräußerungen gemäß Ziffer 5 bis 8 einzuziehen.

10. Erfüllt der Käufer Verpflichtungen aus diesem Vertrag oder anderen Verträgen mit uns nicht oder werden uns Umstände bekannt, die seine Kreditwürdigkeit mindern, so können wir die Weiterveräußerung, die Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware sowie deren Vermischung oder Verbindung mit anderen Waren untersagen; erlischt das Recht des Käufers zum Besitz zu nehmen und sie, unbeschadet der Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen des Käufers, durch freihändigen Verkauf oder auf dem Wege einer Versteigerung bestmögliche zu verwerfen; den Verwertungserlös rechnen wir dem Käufer nach Abzug entstandener Kosten auf seine Verbindlichkeiten an; einen etwaigen Überschuss zahlen wir ihm aus; hat uns der Käufer auf Verlangen die Namen der Schuldner der gemäß Ziffer 6 abgetretenen Forderungen mitzuteilen, wenn und sobald Forderungen unsererseits gegen den Käufer fällig sind; können wir die Einziehungsermächtigung widerrufen.

11. Sind der EV oder die Abtretung nach dem Recht, in dessen Bereich sich die Ware befindet, nicht wirksam, so wird schon jetzt die in diesem Bereich gültige entsprechende Sicherheit vereinbart, Ist dabei die Mitwirkung des Käufers erforderlich, so hat er alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind.

12. Übersteigen die bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20% geben wir auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl frei.

VIII. Gewährleistungen

1. Im Bestellschreiben des Käufers enthaltene Warenbeschreibungen, DIN-Normen etc. gelten nicht als zugesicherte Eigenschaft. Eigenschaften gelten überhaupt nur als zugesichert, wenn sie ausdrücklich von uns als zugesichert bezeichnet werden.

2. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist ihr Zustand beim Verlassen des Lieferwerkes/Versandlagers bzw. beim Verladen auf den käufereigenen LKW. Nach einer vereinbarten Abnahme ist die Rüge von Mängeln, die bei dieser Abnahmeart feststellbar waren, ausgeschlossen.

3. Mängel hat der Käufer innerhalb von 8 Tagen nach Eingang der Ware zu rügen. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden konnten, sind unverzüglich nach Entdeckung unter sofortiger Einstellung jeder Be-und Verarbeitung zu rügen.

4. Bei berechtigter und fristgemäßer Mängelrüge haften wir selbst bei nachgewiesenen Mängeln und bei Fehlen zugesicherten Eigenschaften nur, wenn die beanstandete Ware aus unseren eigenen Lagervorräten stammt. Wir können dann nachbessern oder Ersatz liefern, beim Fehlschlagen von Nachbesserung oder Ersatzlieferung dem Käufer den Minderwert gutschreiben. In allen anderen Fällen geben wir Mängelrügen an unsere Vorlieferanten weiter und treten uns zustehende Mängelansprüche an den Käufer ab.

5. Zur Vornahme aller uns und unseren Vorlieferanten notwendig erscheinenden Ausbesserungen sowie zur Lieferung von Ersatz hat der Käufer uns oder unseren Vorlieferanten in angemessener Weise Gelegenheit zu geben. Geschieht dies nicht, entfällt die Mängelhaftung.

6. Für Nachbesserungsarbeiten und Ersatzlieferungen haften wir im gleichen Umfang wie für die ursprüngliche Lieferung bis zum Ablauf der für die ursprüngliche Lieferung geltenden Gewährleistungsfrist.

7. Gegenüber Kaufleuten verjähren Gewährleistungsansprüche 1 Monat nach schriftlicher Zurückweisung durch uns oder unseren Vorlieferanten, spätestens 3 Monate nach Eingang der Ware am Bestimmungsort.

8. Alle Mängelansprüche werden hinfällig, falls der Käufer uns oder unseren Vorlieferanten keine Gelegenheit gibt, an Ort und Stelle die Identität der beanstandeten Ware und die behaupteten Mengen zu prüfen, und kein Problem auf Verlangen nicht unverzüglich zur Verfügung stellt. Satz 1 gilt auch, falls der Käufer die Be- oder Verarbeitung der Ware nicht sofort nach Feststellung der Mängel einstellt oder die Vermischung unserer Ware mit Waren anderer Herkunft unterlässt, und zwar bis zu einer ausdrücklichen Wiederfreigabe der Ware durch uns oder unsere Vorlieferanten.

9. Unsere Maßnahmen zur Schadenminderung sind kein Schuldanerkenntnis. Durch Verhandlungen über eine Beanstandung verzichten wir nicht auf den Einwand, dass die Rüge nicht rechtzeitig erhoben oder sonst unbegründet sei.

10. Schadenersatzansprüche bestehen nur, wenn sie auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch uns oder einen unserer Erfüllungsgehilfen oder auf dem Fehlen zugesicherten Eigenschaften beruhen, soweit ein Haftausschuss rechtlich nicht möglich ist.

11. Wir leisten nur Schadenersatz für den nachweislich entstandenen, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses voraussehbaren Schaden, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 5% der gesamten Lieferung bzw. des nicht vertragsgemäß gelieferten Teiles der Gesamtlieferung. sämtliche Schadenersatz Ansprüche des Käufers verjähren spätestens 6 Monate nach Gefahrübergang auf den Käufer.

IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand

Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist der jeweilige Versandort der Ware. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen des Käufers ist Lünen/Dortmund. Gerichtsstand ist Lünen/Dortmund. Wir können den Käufer auch an seinem Gerichtsstand verklagen.

X. Teilunwirksamkeit

Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen sollen Regelungen treten, die den wirtschaftlichen Zweck so weit wie möglich erreichen.

XI. Anwendbares Recht

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Davon ausgenommen sind die von der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen internationalen Abkommen über die Herstellung und die Lieferung von Waren.

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